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19/05 MenschenrechteNorm
EGVG Art9 Abs1 Z1;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt: Am 22.3.1993 92/10/0408Rechtssatz
Aus § 22 und § 30 VStG ergibt sich, daß eine von einer Verwaltungsbehörde zu ahndende strafbare Handlung auch dann von dieser Behörde zu verfolgen ist, wenn die Tat gleichzeitig unter einen gerichtlich strafbaren Tatbestand fällt, es sei denn, das Gesetz normiert ausdrücklich eine Ausnahme von diesem Grundsatz oder es läge sonst ein Fall bloß scheinbarer Konkurrenz (Gesetzeskonkurrenz) vor (Hinweis VfGH E 9.6.1978, Slg 8295). All dies trifft auf Art IX Abs 1 Z 1 EGVG nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992100405.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017