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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Rechtssatz
Aus dem LMG 1975 ist nichts dafür zu gewinnen, daß die Geheimhaltungsinteressen desjenigen, der unter Umständen das Gesetz verletzt, beachtlich wären oder gar die Interessen der vom Gesetz Geschützten an Information überwögen (Hinweis hinsichtlich des Interesses an Information über sogenannte Zulassungsbescheide H MAYER, Vollziehung des Lebensmittelrechts und Amtsverschwiegenheit, Ernährung/Nutrition 1992, 725).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990100061.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019