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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §46;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/12/12 91/06/0084 4Stammrechtssatz
Umstände, die keinem Beweis zugänglich sind, können schon deshalb in der Regel einer behördlichen Entscheidung nicht zugrundegelegt werden, sodaß dem Wort "nachweislich" im Sinn von (bloß) "nachweisbar" keine normative Bedeutung zukäme. Demgegenüber bedeutet "nachweislich" (mag sich die Bedeutung im Randbereich auch mit jener von "nachweisbar" überschneiden) in erster Linie "durch Nachweis bestätigt, belegt"
(zur Widerlegung der Kritik Arnold, AnwBl 1989, 579, an E 17.3.1988, 87/08/0306).
Schlagworte
Zuständigkeit f Bewilligung eines Anschüttungsvorhabens der Stadt Wien das zur Beschlußfassung über die Arbeit berufene OrganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992100467.X01Im RIS seit
11.07.2001