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72 Wissenschaft, HochschulenNorm
B-VG Art26 Abs5Rechtssatz
Art140 Abs1 B-VG; "Nichtregelung" kann im Zusammenhang eine implizit getroffene normative Regelung darstellen - Präjudizialität des §15 Abs5 HochschülerschaftsG 1973
HochschülerschaftsG 1973; keine Verfassungswidrigkeit des §15 Abs5 infolge der unmittelbaren Anwendbarkeit des §3 VerbotsG durch alle staatlichen Organe im Rahmen ihres Wirkungsbereiches; der unmittelbaren Anwendbarkeit steht weder das rechtsstaatliche Prinzip der Bundesverfassung noch Art26 Abs5 B-VG entgegen; keine Verpflichtung des Gesetzgebers, das Verbot nationalsozialistischer Wiederbetätigung in Wahlgesetzen zu wiederholen oder besondere Vorschriften über die Vorgangsweise bei Verdacht einer Wiederbetätigung zu erlassen; Erfüllung der in Art9 Staatsvertrag von Wien enthaltenen Verpflichtungen durch §15 Abs5 HSchG 1973 angesichts der unmittelbaren Anwendbarkeit des §3 VerbotsG nicht in Frage gestellt
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsgegenstand, Auslegung, Wahlen, Hochschülerschaft, Wahlrecht aktives, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Verwerfungsumfang, Geltungsbereich eines Gesetzes, Anwendbarkeit Gesetz, Nationalsozialistengesetzgebung, Völkerrecht, Vereinsrecht, Verein Untersagung, Gesetz Erlassung, Rechtsstaatsprinzip, Wiederbetätigung nationalsozialistischeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:G175.1984Dokumentnummer
JFR_10148871_84G00175_01