RS Vwgh 1993/1/25 92/15/0020

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Veröffentlicht am 25.01.1993
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §18 Abs1 Z3 litc;

Rechtssatz

In Ermangelung einer dem Gesetzestext (und dem Willen des Gesetzgebers; Hinweis 621 und 673 Blg NR XVII GP) entnehmbaren Einschränkung der Berücksichtigung von Sanierungsausgaben nur auf Maßnahmen, die unmittelbar dem Sanierungszweck dienen, sind (ebenso wie bei Aufwendungen zur Schaffung von Wohnraum) auch Aufwendungen als Sonderausgaben abzugsfähig, die nur mittelbar zur Erreichung des begünstigten Zweckes getätigt werden (Hinweis Doralt/Ruppe, Steuerrecht, 04te Auflage, 165).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150020.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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