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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §18 Abs1 Z3 litc;Rechtssatz
In Ermangelung einer dem Gesetzestext (und dem Willen des Gesetzgebers; Hinweis 621 und 673 Blg NR XVII GP) entnehmbaren Einschränkung der Berücksichtigung von Sanierungsausgaben nur auf Maßnahmen, die unmittelbar dem Sanierungszweck dienen, sind (ebenso wie bei Aufwendungen zur Schaffung von Wohnraum) auch Aufwendungen als Sonderausgaben abzugsfähig, die nur mittelbar zur Erreichung des begünstigten Zweckes getätigt werden (Hinweis Doralt/Ruppe, Steuerrecht, 04te Auflage, 165).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992150020.X05Im RIS seit
20.11.2000