RS Vwgh 1993/1/26 92/07/0068

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Veröffentlicht am 26.01.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §10 Abs2;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §13;

Rechtssatz

Der Einwand des von der Wasserbenutzung Betroffenen, es bestehe überhaupt keine Notwendigkeit, die verfahrensgegenständliche Wasserbenutzung zu beantragen, und der angefochtene Bescheid, mit dem der Berufung des von der Wasserbenutzung Betroffenen gegen die Bewilligung dieser Wasserbenutzung keine Folge gegeben wurde, verstoße daher gegen § 13 WRG, überschreitet die Parteilegitimation des von der Wasserbenutzung Betroffenen, die sich auf die Geltendmachung seiner subjektiven wasserrechtlich geschützten Rechte beschränkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992070068.X05

Im RIS seit

19.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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