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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Einwand des von der Wasserbenutzung Betroffenen, es bestehe überhaupt keine Notwendigkeit, die verfahrensgegenständliche Wasserbenutzung zu beantragen, und der angefochtene Bescheid, mit dem der Berufung des von der Wasserbenutzung Betroffenen gegen die Bewilligung dieser Wasserbenutzung keine Folge gegeben wurde, verstoße daher gegen § 13 WRG, überschreitet die Parteilegitimation des von der Wasserbenutzung Betroffenen, die sich auf die Geltendmachung seiner subjektiven wasserrechtlich geschützten Rechte beschränkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992070068.X05Im RIS seit
19.11.2001Zuletzt aktualisiert am
24.08.2011