RS Vwgh 1993/1/26 92/11/0218

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Veröffentlicht am 26.01.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
44 Zivildienst

Norm

VwGG §33 Abs1;
ZDG 1986 §2 Abs1;

Rechtssatz

Durch den Bescheid des BMI, mit dem der Bf auf Grund seiner Erklärung iSd § 2 Abs 1 ZDG für zivildienstpflichtig erklärt wurde, ist der vom Bf angestrebte Erfolg eingetreten. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, mit welchem ursprünglich festgestellt worden war, daß die Erklärung des Bf iSd § 2 Abs 1 ZDG nicht rechtswirksam war, hätte für den Bf rechtlich keine Auswirkungen. Die Beschwerde ist daher gegenstandslos geworden (Hinweis E 16.4.1991, 91/11/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110218.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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