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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Durch den Bescheid des BMI, mit dem der Bf auf Grund seiner Erklärung iSd § 2 Abs 1 ZDG für zivildienstpflichtig erklärt wurde, ist der vom Bf angestrebte Erfolg eingetreten. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, mit welchem ursprünglich festgestellt worden war, daß die Erklärung des Bf iSd § 2 Abs 1 ZDG nicht rechtswirksam war, hätte für den Bf rechtlich keine Auswirkungen. Die Beschwerde ist daher gegenstandslos geworden (Hinweis E 16.4.1991, 91/11/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992110218.X01Im RIS seit
20.11.2000