RS Vwgh 1993/1/26 91/08/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1993
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §2a;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 91/08/0137 E 26. Jänner 1993 92/08/0214 E 9. Februar 1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/03 88/08/0248 3

Stammrechtssatz

Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung setzt voraus, daß durch rechtswirksame dingliche (zB durch Einräumung eines Fruchtgenußrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (zB durch Abschluß eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahekommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer bzw bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird. Die bloße tatsächliche Betriebsführung durch einen Miteigentümer reicht dazu nicht aus (Hinweis E 8.5.1963, 93/63 vom 19.3.1969).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991080058.X02

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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