RS Vwgh 1993/1/26 92/07/0071

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Veröffentlicht am 26.01.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/07/0072

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/29 91/12/0295 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Aussetzung gem § 38 AVG ist

1)

die Präjudizialität der Entscheidung über die Vorfrage und

2)

die Anhängigkeit des darüber bei der zuständigen Behörde durchzuführenden Verfahrens, wobei es im Ermessen der Behörde liegt, ob sie bei Vorliegen dieser beiden inhaltlichen Erfordernisse dann von der ihr im § 38 Satz 2 AVG eingeräumten Befugnis (Möglichkeit zur Aussetzung) Gebrauch macht.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992070071.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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