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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/07/0072Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/07/29 91/12/0295 1Stammrechtssatz
Voraussetzung für die Aussetzung gem § 38 AVG ist
1)
die Präjudizialität der Entscheidung über die Vorfrage und
2)
die Anhängigkeit des darüber bei der zuständigen Behörde durchzuführenden Verfahrens, wobei es im Ermessen der Behörde liegt, ob sie bei Vorliegen dieser beiden inhaltlichen Erfordernisse dann von der ihr im § 38 Satz 2 AVG eingeräumten Befugnis (Möglichkeit zur Aussetzung) Gebrauch macht.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992070071.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.01.2014