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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §9 Abs1;Rechtssatz
Wenn auch zwischen dem Abgabepflichtigen und seinen Mitgliedern Leistungbeziehungen bestehen, wie sie zwischen einem Versicherungsunternehmen und dessen Versicherungsnehmern gegeben sind, so kommt es weder darauf an, ob der Abgabepflichtige ein Versicherungsunternehmen iSd § 9 Abs 2 KStG 1966 ist, noch ob es tatsächlich eine einschlägige Versicherungssparte gibt. Entscheidend ist lediglich, daß ein Leistungsaustausch (Mitgliedsbeitrag gegen Hilfestellung bei existenzgefährdender wirtschaftlicher Notlage) besteht. Daß die Unterstützung des einzelnen, in eine solche Notlage geratenen Mitgliedes in der Folge auch dem Ruf des Unternehmenssektors dient und das Vertrauen seiner Kunden in die gesamte Organisation stärkt, ändert an den Leistungsbeziehungen zwischen dem Abgabepflichtigen und seinen Mitgliedern nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989140234.X04Im RIS seit
11.07.2001