RS Vwgh 1993/1/26 91/08/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §26;
ABGB §797;
BSVG §2 Abs1 Z1;
EStG 1988 §1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 91/08/0137 E 26. Jänner 1993 92/08/0214 E 9. Februar 1993

Rechtssatz

Daß der ruhende Nachlaß einkommensteuerrechtlich im allgemeinen nicht als Rechtssubjekt angesehen und die Einkünfte, die dem Nachlaß zufließen, dem Erben zugeordnet werden ist im Zusammenhang mit der Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 1 BSVG eines mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses betrauten Erben für den vor der Einantwortung liegenden Zeitraum im Hinblick auf die hier gebotene Zurechnung nach (zivilrechtlichen) rechtlichen Grundsätzen nicht von Bedeutung. Vielmehr ist ausschlaggebend, daß die Rechtssubjektivität des ruhenden Nachlasses, der nach herrschender Meinung als juristische Person angesehen wird, jedenfalls so weit reicht, daß dieser Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Der ruhende Nachlaß ist somit, solange die Besitznehmung nicht erfolgte, zivilrechtlich nicht als eine Person mit dem Erben anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991080058.X09

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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