RS Vwgh 1993/1/26 89/14/0234

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Veröffentlicht am 26.01.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1966 §9 Abs1;

Rechtssatz

Mitgliedsbeiträge, die die Mitglieder einer Personenvereinigung lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder nach den Satzungen zu entrichten verpflichtet sind, nennt man echte Mitgliedsbeiträge, während Beiträge, die zwar als Mitgliedsbeiträge bezeichnet werden, denen aber eine konkrete Gegenleistung der Personenvereinigung an den Beitragszahler gegenübersteht, als unechte Mitgliedsbeiträge bezeichnet werden. Letztere fallen nicht unter die Befreiungsbestimmung des § 9 KStG 1966 (Hinweis Putschögl-Bauer-Mayr-Quantschnigg, Die Körperschaftsteuer, § 9 Textziffer 6).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140234.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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