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44 ZivildienstNorm
ZDG 1986 §31 Abs1 Z1;Rechtssatz
§ 31 Abs 1 Z 4 ZDG sieht den Fahrtkostenersatz für die Hinreise und Rückreise auf der IN § 31 Abs 1 Z 1 ZDG GENANNTEN STRECKE vor. Im Zusammenhalt mit § 31 Abs 1 Z 1 ZDG ist daher darauf abzustellen, wo der Zivildienstpflichtige vor Antritt des Zivildienstes seine Wohnung hatte, wobei der Umstand, daß er allenfalls auch an einem anderen Ort eine Wohnung begründet, an seinem Anspruch nichts ändern würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991110168.X01Im RIS seit
20.11.2000