RS Vwgh 1993/1/26 92/07/0068

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Veröffentlicht am 26.01.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §10 Abs2;
WRG 1959 §111 Abs1;

Rechtssatz

Wird der Gemeinde die Auflage erteilt, in die von ihr betriebene Wasserversorgungsanlage einen Wasserzähler einzubauen, hierüber regelmäßig Aufzeichnungen zu führen und diese der zuständigen Wasserrechtsbehörde über deren Verlangen auszuhändigen, so hat der von der Wasserentnahme Betroffene zwar keinen Anspruch auf Bekanntgabe dieser Meßergebnisse, wohl aber im begründeten Fall auf Einsichtnahme in diese.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992070068.X03

Im RIS seit

19.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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