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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Wird der Gemeinde die Auflage erteilt, in die von ihr betriebene Wasserversorgungsanlage einen Wasserzähler einzubauen, hierüber regelmäßig Aufzeichnungen zu führen und diese der zuständigen Wasserrechtsbehörde über deren Verlangen auszuhändigen, so hat der von der Wasserentnahme Betroffene zwar keinen Anspruch auf Bekanntgabe dieser Meßergebnisse, wohl aber im begründeten Fall auf Einsichtnahme in diese.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992070068.X03Im RIS seit
19.11.2001Zuletzt aktualisiert am
24.08.2011