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20/02 FamilienrechtNorm
EheG;Rechtssatz
Ausführungen betreffend die Qualifikation von Kosten sowohl eines aufgezwungenen Scheidungsverfahrens als auch der Beischaffung von Beweisen (Detektivkosten) als außergewöhnliche Belastung (in concreto hat die Abgabenbehörde den Detektivkosten die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung zu Recht versagt, weil auf Grund des Umstandes, daß im Urteil "keine Kosten verzeichnet wurden", es diesbezüglich zu einer einvernehmlichen Regelung zwischen den Ehegatten gekommen sein dürfte, worin der Abgabepflichtige auf Kostenersatzansprüche gegenüber seiner geschiedenen Ehegattin verzichtet hat).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1988140195.X02Im RIS seit
20.11.2000