RS Vwgh 1993/1/26 88/14/0195

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Veröffentlicht am 26.01.1993
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Index

20/02 Familienrecht
22/02 Zivilprozessordnung
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EheG;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs3;
ZPO §52 Abs3;
ZPO §54;

Rechtssatz

Ausführungen betreffend die Qualifikation von Kosten sowohl eines aufgezwungenen Scheidungsverfahrens als auch der Beischaffung von Beweisen (Detektivkosten) als außergewöhnliche Belastung (in concreto hat die Abgabenbehörde den Detektivkosten die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung zu Recht versagt, weil auf Grund des Umstandes, daß im Urteil "keine Kosten verzeichnet wurden", es diesbezüglich zu einer einvernehmlichen Regelung zwischen den Ehegatten gekommen sein dürfte, worin der Abgabepflichtige auf Kostenersatzansprüche gegenüber seiner geschiedenen Ehegattin verzichtet hat).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1988140195.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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