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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
In § 5a Abs 4 ZDG wurde analog zu der in § 5 Abs 5 ZDG in der bis zur ZDGNov 1991 geltenden Fassung enthaltenen Regelung die Informationspflicht der Militärbehörden im Stellungsverfahren gegenüber den Stellungspflichtigen über die Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung normiert. Aus § 5a Abs 4 ZDG erwächst dem Wehrpflichtigen kein subjektives Recht. Diese Bestimmung beinhaltet lediglich eine an die Militärbehörden gerichtete Aufforderung, den Wehrpflichtigen über sein Recht, von der Wehrpflicht befreit zu werden und Zivildienst zu leisten, zu informieren, somit eine Begünstigung des Wehrpflichtigen, auf die er jedoch keinen Rechtsanspruch hat. Wurde der Wehrpflichtige nicht iSd § 5a Abs 4 ZDG belehrt, verbleibt es bei der Sanktion des § 5 Abs 1 ZDG, wenn er diese Frist versäumt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992110226.X01Im RIS seit
11.07.2001