RS Vwgh 1993/1/26 92/11/0226

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1993
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
44 Zivildienst

Norm

VwRallg;
ZDG 1986 §5 Abs5;
ZDG 1986 §5a Abs4 idF 1991/675;
ZDGNov 1991;

Rechtssatz

In § 5a Abs 4 ZDG wurde analog zu der in § 5 Abs 5 ZDG in der bis zur ZDGNov 1991 geltenden Fassung enthaltenen Regelung die Informationspflicht der Militärbehörden im Stellungsverfahren gegenüber den Stellungspflichtigen über die Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung normiert. Aus § 5a Abs 4 ZDG erwächst dem Wehrpflichtigen kein subjektives Recht. Diese Bestimmung beinhaltet lediglich eine an die Militärbehörden gerichtete Aufforderung, den Wehrpflichtigen über sein Recht, von der Wehrpflicht befreit zu werden und Zivildienst zu leisten, zu informieren, somit eine Begünstigung des Wehrpflichtigen, auf die er jedoch keinen Rechtsanspruch hat. Wurde der Wehrpflichtige nicht iSd § 5a Abs 4 ZDG belehrt, verbleibt es bei der Sanktion des § 5 Abs 1 ZDG, wenn er diese Frist versäumt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110226.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten