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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §73 Abs1;Rechtssatz
Ergeben sich im Entziehungsverfahren Bedenken gegen die aufrechte fachliche Befähigung, so hat die Behörde
- gegebenenfalls durch eine Aufforderung gemäß § 75 Abs 2 erster Satz KFG - die Durchführung einer entsprechenden Prüfung zu veranlassen. Das Gesetz enthält aber keine Bestimmung, die die Vorgangsweise der belangten Behörde, nämlich die Entziehung der Lenkerberechtigung, und davon zeitlich verschoben, die Erteilung einer neuen befristeten Lenkerberechtigung deckt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992110227.X02Im RIS seit
19.03.2001