RS Vwgh 1993/1/26 92/11/0227

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Veröffentlicht am 26.01.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ergeben sich im Entziehungsverfahren Bedenken gegen die aufrechte fachliche Befähigung, so hat die Behörde

- gegebenenfalls durch eine Aufforderung gemäß § 75 Abs 2 erster Satz KFG - die Durchführung einer entsprechenden Prüfung zu veranlassen. Das Gesetz enthält aber keine Bestimmung, die die Vorgangsweise der belangten Behörde, nämlich die Entziehung der Lenkerberechtigung, und davon zeitlich verschoben, die Erteilung einer neuen befristeten Lenkerberechtigung deckt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110227.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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