RS Vwgh 1993/1/26 92/11/0070

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Veröffentlicht am 26.01.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §74 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/22 92/11/0124 5 (hier: enger zeitlicher Zusammenhang von etwas mehr als einer halben Stunde).

Stammrechtssatz

Bei der Festsetzung der Zeit iSd § 73 Abs 2 KFG kommt es weder auf den relativ engen zeitlichen Konnex (etwa 50 Minuten) zwischen den beiden Alkoholdelikten, noch darauf an, ob die Verweigerung der Untersuchung der Atemluft "jeweils nach selbständiger Alkoholkonsumation erfolgt oder nur nach einer Alkoholkonsumation".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110070.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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