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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §66 Abs2 lite;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/09/22 92/11/0124 5 (hier: enger zeitlicher Zusammenhang von etwas mehr als einer halben Stunde).Stammrechtssatz
Bei der Festsetzung der Zeit iSd § 73 Abs 2 KFG kommt es weder auf den relativ engen zeitlichen Konnex (etwa 50 Minuten) zwischen den beiden Alkoholdelikten, noch darauf an, ob die Verweigerung der Untersuchung der Atemluft "jeweils nach selbständiger Alkoholkonsumation erfolgt oder nur nach einer Alkoholkonsumation".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992110070.X02Im RIS seit
11.07.2001