RS Vwgh 1993/1/26 89/14/0234

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Veröffentlicht am 26.01.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §20;
BAO §299;
B-VG Art130 Abs2;
KStG 1966 §9 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Aufhebung eines Bescheides liegt bei Erfüllung der im § 299 BAO normierten Voraussetzungen im Ermessen der Behörde. Gerade bei Ermessensentscheidungen ist dem Grundsatz von Treu und Glauben Rechnung zu tragen. Es geht nicht an, einen Abgabepflichtigen zu veranlassen, ein bestimmtes steuerliches Verhalten zu setzen, sodann aber dieses im Weg einer aufsichtsbehördlichen Maßnahme als unrichtig zu bezeichnen (in concreto hat ein Finanzamt in der schriftlich erteilten Auskunft die Ansicht vertreten, daß auf Grund der in Aussicht genommenen Satzung Mitgliedsbeiträge bei der Ermittlung des Einkommens gemäß § 9 Abs 1 KStG 1966 außer Betracht zu bleiben haben, wodurch der Abgabepflichtigen (ein Verein) zu einer bestimmten Vorgangsweise veranlaßt wurde, wobei sich nachträglich herausgestellt hat, daß diese Mitgliedsbeiträge bei der Ermittlung des Einkommens NICHT außer Betracht zu bleiben haben).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140234.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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