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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §161 Abs2;Rechtssatz
Mit der bloßen Aufforderung zur Vorlage von Beweismitteln wird NICHT VOLLINHALTLICH der Vorschrift des § 161 Abs 2 und § 161 Abs 3 BAO entsprochen, sondern die Abgabenbehörde genügt dieser Vorschrift nur dann, wenn ihre Mitteilung DEUTLICH erkennen läßt, daß sie Bedenken gegen die Richtigkeit bestimmter Angaben des Abgabepflichtigen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1988140108.X03Im RIS seit
20.11.2000