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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/03/18 89/14/0213 5Stammrechtssatz
Die Beweiswürdigung unterliegt der Überprüfung durch den VwGH nur dahin, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 549). Von einem ungenügend erhobenen Sachverhalt kann jedoch dann keine Rede sein, wenn die belangte Behörde in einem auf die Gewährung einer abgabenrechtlichen Begünstigung abzielenden Verfahren ihre Entscheidung ausschließlich auf das Vorbringen des Abgabepflichtigen stützt.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991140033.X02Im RIS seit
20.11.2000