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L65000 Jagd WildNorm
ABGB §1175;Rechtssatz
In der Übertragung von Rechten und Pflichten durch die jagdausübungsberechtigten Gesellschafter zweier Jagdgesellschaften an eine von diesen Gesellschaftern zum Zweck der gemeinsamen Bejagung, Verwertung des Wildprets, Errichtung von Jagdeinrichtungen etc gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts liegt kein wirksamer Vorgang, der zur Zurechnung der aus dem Jagdbetrieb in sämtlichen Jagdgebieten erwachsenden Rechte und Pflichten an ein und dieselben Personen - und damit bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen zum Vorliegen eines einheitlichen Betriebes - führt, da dem das in § 30 Abs 1 OÖ JagdG normierte Verbot einer Unterverpachtung entgegensteht.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Jagdausübung JagdausübungsberechtigungJagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien ZivilrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991080034.X08Im RIS seit
08.02.2002Zuletzt aktualisiert am
09.11.2012