RS Vwgh 1993/1/26 91/08/0034

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Veröffentlicht am 26.01.1993
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L65000 Jagd Wild
L65004 Jagd Wild Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1175;
BSVG §2 Abs1 Z1;
JagdG OÖ 1964 §30 Abs1;
JagdRallg;

Rechtssatz

In der Übertragung von Rechten und Pflichten durch die jagdausübungsberechtigten Gesellschafter zweier Jagdgesellschaften an eine von diesen Gesellschaftern zum Zweck der gemeinsamen Bejagung, Verwertung des Wildprets, Errichtung von Jagdeinrichtungen etc gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts liegt kein wirksamer Vorgang, der zur Zurechnung der aus dem Jagdbetrieb in sämtlichen Jagdgebieten erwachsenden Rechte und Pflichten an ein und dieselben Personen - und damit bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen zum Vorliegen eines einheitlichen Betriebes - führt, da dem das in § 30 Abs 1 OÖ JagdG normierte Verbot einer Unterverpachtung entgegensteht.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Jagdausübung JagdausübungsberechtigungJagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien Zivilrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991080034.X08

Im RIS seit

08.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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