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20/08 UrheberrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Das Honorar für ein Gutachten, welches von vornherein zur Veröffentlichung bestimmt ist, ist bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 21 BAO) zur Gänze nicht als Abgeltung für die Einräumung von Werknutzungsrechten iSd UrhG anzusehen. Das Honorar für die Erstellung eines von mehreren gleichartigen Gutachten, die alle nach denselben Honorarrichtlinien abgerechnet werden, verliert den für seine Honorierung maßgebenden Rechtsgrund, nämlich die Erstellung des Gutachtens, nicht deswegen, weil dem Auftraggeber das Recht eingeräumt wird, das Gutachten (auch) zu veröffentlichen. Ein für die Einräumung dieses (zusätzlichen) Rechtes vereinbartes zusätzliches Entgelt könnte als begünstigungsfähiges Entgelt für die Verwertung von selbst geschaffenen Urheberrechten iSd § 38 Abs 4 EStG 1972 in Betracht kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1988140195.X01Im RIS seit
20.11.2000