RS Vwgh 1993/1/26 89/14/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1993
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1966 §9 Abs1;

Rechtssatz

Für die Abgrenzung zwischen echten und unechten Mitgliedsbeiträgen kommt es vor allem auf die Zweckbestimmung der Personenvereinigung an. Fördert eine Personenvereinigung die wirtschaftlichen Belange ihrer Mitglieder, gilt die - widerlegbare - Vermutung, daß die Beitragsleistungen nicht die Eigenschaft von echten Mitgliedsbeiträgen haben. Diese Vermutung geht dahin, daß die Beitragsleistungen nicht bloß Ausfluß der Mitgliedschaft sind, sondern Gegenleistung für die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder durch die Personenvereinigung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140234.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten