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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §423;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 91/08/0137 E 26. Jänner 1993 92/08/0214 E 9. Februar 1993Rechtssatz
Bei einer Einbringung des Betriebes eines Einzelunternehmers als Sacheinlage in eine GmbH nach Art 3 § 8 StruktVG tritt keine privatrechtliche Gesamtrechtsnachfolge ein; die einzelnen Vermögensgegenstände und Rechte gehen durch Einzelübertragung auf die Kapitalgesellschaft über. Zur Übertragung der zum Unternehmen gehörigen Einzelsachen bedarf es der für bewegliche oder unbewegliche Sachen jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsakte. In der Einbringung des Betriebes des Erblassers in eine GmbH liegt somit kein schon in der Zeit vor der Vornahme der erforderlichen Verfügungsgeschäfte ("Übertragungsakte") wirksamer Rechtsvorgang, der für die Zurechnung der aus der Betriebsführung erwachsenden Rechte und Pflichten maßgeblich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991080058.X04Im RIS seit
19.02.2002