RS Vwgh 1993/1/26 91/08/0058

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Veröffentlicht am 26.01.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
53 Wirtschaftsförderung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §423;
BSVG §2 Abs1 Z1;
StruktVG 1969 Art3 §8;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 91/08/0137 E 26. Jänner 1993 92/08/0214 E 9. Februar 1993

Rechtssatz

Bei einer Einbringung des Betriebes eines Einzelunternehmers als Sacheinlage in eine GmbH nach Art 3 § 8 StruktVG tritt keine privatrechtliche Gesamtrechtsnachfolge ein; die einzelnen Vermögensgegenstände und Rechte gehen durch Einzelübertragung auf die Kapitalgesellschaft über. Zur Übertragung der zum Unternehmen gehörigen Einzelsachen bedarf es der für bewegliche oder unbewegliche Sachen jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsakte. In der Einbringung des Betriebes des Erblassers in eine GmbH liegt somit kein schon in der Zeit vor der Vornahme der erforderlichen Verfügungsgeschäfte ("Übertragungsakte") wirksamer Rechtsvorgang, der für die Zurechnung der aus der Betriebsführung erwachsenden Rechte und Pflichten maßgeblich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991080058.X04

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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