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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §3 litc;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/11/0224Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/02/04 91/11/0096 3Stammrechtssatz
Gemäß § 35 Abs 1 WehrG 1990 sind unter anderem Wehrpflichtige vom zuständigen Milikärkommando mit Einberufungsbefehl zum Präsenzdienst einzuberufen, wobei jedoch in den Verwaltungsvorschriften hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit nichts Näheres bestimmt ist. Es kommt daher - im Hinblick darauf, daß das AVG gemäß Art II Abs 2 Z 27 EGVG auf das behördliche Verfahren der Militärkommanden anzuwenden ist - § 3 lit c AVG zum Tragen, wonach sich die örtliche Zuständigkeit dann, wenn kein Wohnsitz (Sitz) oder Aufenthalt des Beteiligten vorhanden ist, nach seinem letzten Wohnsitz (Sitz) im Inland richtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992110211.X01Im RIS seit
03.04.2001