RS Vwgh 1993/1/26 92/11/0211

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Veröffentlicht am 26.01.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §3 litc;
EGVG Art2 Abs2 A Z27;
WehrG 1990 §35 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/11/0224

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/04 91/11/0096 3

Stammrechtssatz

Gemäß § 35 Abs 1 WehrG 1990 sind unter anderem Wehrpflichtige vom zuständigen Milikärkommando mit Einberufungsbefehl zum Präsenzdienst einzuberufen, wobei jedoch in den Verwaltungsvorschriften hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit nichts Näheres bestimmt ist. Es kommt daher - im Hinblick darauf, daß das AVG gemäß Art II Abs 2 Z 27 EGVG auf das behördliche Verfahren der Militärkommanden anzuwenden ist - § 3 lit c AVG zum Tragen, wonach sich die örtliche Zuständigkeit dann, wenn kein Wohnsitz (Sitz) oder Aufenthalt des Beteiligten vorhanden ist, nach seinem letzten Wohnsitz (Sitz) im Inland richtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110211.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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