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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Beachte
Besprechung in AnwBl 6/1993, S 400-402; Weitere Geschäftszahlen: 92/14/0103-92/14/0120, 0122Rechtssatz
Da in § 52 und § 53 VwGG von der Anfechtung von Verwaltungsakten die Rede ist, muß davon ausgegangen werden, daß sie sich nicht mit Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerden) befassen. Wegen der Unterschiedlichkeit von Bescheidbeschwerden und Säumnisbeschwerden hält der VwGH schon deshalb eine analoge Anwendung der genannten Vorschriften im Säumnisbeschwerdeverfahren für unzulässig.
Schlagworte
Inhalt der SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992140102.X02Im RIS seit
06.03.2002