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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Die verfahrensrechtliche Sonderbestimmung des § 107 Abs 2 WRG setzt nur den Zeitpunkt, bis zu dem eine Partei ihre Einwendungen vorbringen kann, abweichend vom § 42 Abs 1 AVG fest. Werden von einer Partei, die der Behörde nicht bekannt war und die daher nicht persönlich verständigt wurde, in einem Wasserrechtsverfahren, in welchem eine mündliche Verhandlung (auch) durch Anschlag in der Gemeinde bekanntgemacht wurde, innerhalb des im § 107 Abs 2 WRG genannten Zeitraumes keine Einwendungen vorgebracht, so treten die Präklusionsfolgen des § 42 Abs 1 AVG ein. (Hinweis: VfGH 18.10.1979, B 112/78, VfSlg 8661/1979).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991070153.X03Im RIS seit
12.11.2001