RS Vwgh 1993/1/26 92/07/0068

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Veröffentlicht am 26.01.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;

Rechtssatz

Ist der Begründung eines Bescheides zu entnehmen, daß nicht das Fehlen einer Prozeßvoraussetzung (hier: mangelnde Parteistellung), sondern die inhaltliche Berechtigung der Einwendungen bzw Anträge verneint (und daher dem Bf eine Sachentscheidung nicht verweigert) wurde, war die belangte Behörde berechtigt, meritorisch auf das Berufungsvorbringen einzugehen und daher in ihrer Entscheidungsbefugnis nicht auf die Frage reduziert, ob von der Behörde erster Instanz die Parteistellung zu Unrecht versagt worden war (Hinweis: E 25.9.1986, 86/07/0152).

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungInhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992070068.X01

Im RIS seit

19.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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