RS Vwgh 1993/1/26 92/11/0227

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Veröffentlicht am 26.01.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §73 Abs1;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat als Berufungsbehörde angenommen, daß die Bf derzeit geistig und körperlich geeignet sei, Kraftfahrzeuge der in Rede stehenden Gruppe zu lenken, daß aber Nachuntersuchungen hinsichtlich dieser Eignungsvoraussetzungen erforderlich seien und auf dem Boden des angenommenen Sachverhaltes die Lenkerberechtigung der Bf entzogen und davon zeitlich verschoben, die Erteilung einer neuen befristeten Lenkerberechtigung ausgesprochen. Damit hat die belBeh gegen ihre Entscheidungsbefugnis nach § 66 Abs 4 AVG verstoßen und Rechte der Bf verletzt. Der von der belangten Behörde als Berufungsbehörde einzuschlagende Weg wäre eine Befristung der bestehenden Lenkerberechtigung der Bf gem § 73 Abs 1 KFG gewesen.

Schlagworte

Rechtsverletzung sonstige Fälle Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110227.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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