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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Rechtssatz
Eine konkrete Tätigkeit oder Kapitalanlage ist nicht schon deswegen als Einkunftsquelle anzusehen, weil objektiv die Möglichkeit bestünde, sie ertragbringend zu gestalten, sondern entscheidend ist vielmehr, ob die vom Abgabepflichtigen tatsächlich gesetzten Maßnahmen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen (Hinweis E 19.4.1988, 88/14/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1988140182.X01Im RIS seit
20.11.2000