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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/11/0224Rechtssatz
Für den Bundesminister als Oberbehörde, die in Erfahrung bringt, daß eine hiezu unzuständige Unterbehörde einen Bescheid erlassen hat, ist der zu beschreitende Weg in § 68 Abs 4 Z 1 AVG vorgezeichnet. Ein solcher Bescheid kann innerhalb der Frist des § 68 Abs 5 AVG für nichtig erklärt werden. Nach Ablauf dieser Frist kann ein solcher Bescheid überhaupt nicht mehr aufgrund von aufsichtsbehördlichen Befugnissen aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werden.
Schlagworte
Besondere Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Abs2 Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der BefugnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992110211.X02Im RIS seit
03.04.2001