RS Vwgh 1993/1/26 91/08/0058

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Veröffentlicht am 26.01.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/03 Außerstreitverfahren
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §797;
ABGB §810;
AußStrG §145;
BSVG §1 Abs1;
BSVG §2 Abs1 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 91/08/0137 E 26. Jänner 1993 92/08/0214 E 9. Februar 1993

Rechtssatz

Auch die Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an den Erben gem § 810 ABGB, § 145 AußStrG, verschafft diesem kein eigenes Recht am Vermögen des Nachlasses (und somit keine die Zurechnung der Rechte und Pflichten aus der Betriebsführung begründende Rechtsposition), sondern lediglich die Stellung eines gesetzlichen Vertreters; daraus folgt, daß die Rechte und Pflichten, die bei der Betriebsführung durch den verwaltenden Erben begründet wurden, dem Nachlaß (als Vertretenen) zuzurechnen sind. Aus der Betriebsführung im oben dargelegten Sinn im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet wird somit (bis zur Rechtskraft der Einantwortung, die den Eintritt der Universalsukzession des Erben zur Folge hat) der ruhende Nachlaß. Dieser unterliegt im Hinblick auf § 1 Abs 1 zweiter Halbsatz BSVG nicht der Versicherungspflicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991080058.X08

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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