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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Rechtssatz
Ein "Veräußerungsverlust" - eine stille Beteiligung wird um einen gegenüber dem Anschaffungspreis erheblich verminderten Betrag abgetreten - ist nicht maßgebend dafür, das Vorliegen einer Einkunftsquelle zu verneinen, sondern daß einem hohen Anfangsverlust nur verhältnismäßig geringe Zinseneinnahmen gegenüberstehen und daß der Abgabepflichtige auf weitere Zinseneinnahmen oder Gewinnbeteiligungen, die geeignet wären, auf längere Sicht trotz eines Anfangsverlustes zu einem positiven Gesamtergebnis zu gelangen, durch eine vertraglich vereinbarte Kurzfristigkeit seiner Kapitalanlage von vornherein verzichtet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1988140182.X03Im RIS seit
20.11.2000