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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §437;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 91/08/0137 E 26. Jänner 1993 92/08/0214 E 9. Februar 1993Rechtssatz
Im Hinblick darauf, daß der Erbe seine dingliche Rechtsposition in bezug auf das ererbte Vermögen mit der Einantwortung, der Legatar das Eigentum an den zugewendeten Gegenständen hingegen nach allgemeinen sachenrechtlichen Grundsätzen erlangt (vgl §§ 437, 684, 688 ABGB), beginnt nach den oben dargelegten Grundsätzen die Versicherungspflicht eines Legatars, dem ein landwirtschaftlicher Betrieb zugewendet wurde, (sofern nicht sonstige, eine Änderung der Zurechnung bewirkende Rechtsakte gesetzt wurden) mit der Übertragung des Unternehmens. Dieser Zeitpunkt kann sowohl vor als auch nach der Einantwortung des Erben liegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991080058.X10Im RIS seit
19.02.2002