Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Als "bekannt" iSd § 40 Abs 1 und des § 41 Abs 1 AVG sind jene Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens anzusehen, die der Behörde tatsächlich bekannt sind, und jene, die ihr bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt bekannt sein müssen (Hinweis E 19.5.1976, 2283/75). Der Landeshauptmann muß in dem vor ihm anhängigen wasserrechtlichen Verfahren Parteien nicht kennen, die als solche für die Bezirkshauptmannschaft in einem anderen wasserrechtlichen Verfahren erkennbar waren.
Schlagworte
Behördenorganisation Zurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991070153.X01Im RIS seit
12.11.2001