RS Vwgh 1993/1/26 91/07/0153

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Veröffentlicht am 26.01.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §1;
AVG §40 Abs1;
AVG §41 Abs1;
AVG §42 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §107 Abs2;

Rechtssatz

Als "bekannt" iSd § 40 Abs 1 und des § 41 Abs 1 AVG sind jene Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens anzusehen, die der Behörde tatsächlich bekannt sind, und jene, die ihr bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt bekannt sein müssen (Hinweis E 19.5.1976, 2283/75). Der Landeshauptmann muß in dem vor ihm anhängigen wasserrechtlichen Verfahren Parteien nicht kennen, die als solche für die Bezirkshauptmannschaft in einem anderen wasserrechtlichen Verfahren erkennbar waren.

Schlagworte

Behördenorganisation Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991070153.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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