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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/06/18 90/08/0197 8Stammrechtssatz
Voraussetzung für die Versicherungspflicht eines Mitgesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nach dem § 2 Abs 1 Z 1 BSVG und B-PSVG ist der Abschluß eines wirksamen Gesellschaftsvertrages, der in der Folge nicht in den für ein Gesellschaftsverhältnis wesentlichen Punkten abgeändert wurde und daß der Gesellschafter, um dessen Versicherungspflicht und/oder Beitragspflicht es geht, nach der Vertragsgestaltung, subsidiär nach den dispositiven Bestimmungen des Gesellschaftsrechtes aus der Betriebsführung als solcher berechtigt und verpflichtet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991080034.X07Im RIS seit
08.02.2002Zuletzt aktualisiert am
09.11.2012