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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/03/0018Rechtssatz
Auch wenn über mehrere Übertretungen in einer gemeinsamen Bescheidausfertigung abgesprochen wird, handelt es sich um mehrere Bescheide, die über verschiedene Taten - also über verschiedene Sachen - absprechen. Eine gemeinsame Bescheidausfertigung ist zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992030017.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014