RS Vwgh 1993/1/27 92/03/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59;
VStG §22 Abs1;
VStG §30;
VStG §51c;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/03/0018

Rechtssatz

Auch wenn über mehrere Übertretungen in einer gemeinsamen Bescheidausfertigung abgesprochen wird, handelt es sich um mehrere Bescheide, die über verschiedene Taten - also über verschiedene Sachen - absprechen. Eine gemeinsame Bescheidausfertigung ist zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030017.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten