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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Dem Erfordernis des § 63 Abs 3 AVG wird nicht entsprochen, wenn der Berufungswerber lediglich die Aktenzahl des angefochtenen Bescheides ohne Bezeichnung der Erstbehörde - in der Annahme, daß diese Geschäftszahl der Berufungsbehörde "sicher bestens bekannt" sei und daher einen Rückschluß auf eine bestimmte Erstbehörde zulasse - in der Berufung zitiert (Hinweis auf E 11.4.1991, 90/06/0223).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992030268.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
21.11.2008