RS Vwgh 1993/1/27 92/03/0268

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Veröffentlicht am 27.01.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Dem Erfordernis des § 63 Abs 3 AVG wird nicht entsprochen, wenn der Berufungswerber lediglich die Aktenzahl des angefochtenen Bescheides ohne Bezeichnung der Erstbehörde - in der Annahme, daß diese Geschäftszahl der Berufungsbehörde "sicher bestens bekannt" sei und daher einen Rückschluß auf eine bestimmte Erstbehörde zulasse - in der Berufung zitiert (Hinweis auf E 11.4.1991, 90/06/0223).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030268.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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