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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §51c;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/03/0018Rechtssatz
Ein Zuständigkeitsproblem wäre dann gegeben, wenn etwa eine gemeinsame Beratung oder Beschlußfassung einer Sache der Kammer und einer Sache des Einzelmitgliedes stattgefunden hätte. Allerdings ist die gemeinsame Durchführung einer mündlichen Verhandlung rechtswidrig. Das Gesetz bedroht jedoch eine solche Vorgangsweise nicht mit Nichtigkeit; sie erweist sich als Verfahrensmangel, der die Aufhebung des Bescheides nur dann nach sich zieht, wenn er von Relevanz ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992030017.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014