RS Vwgh 1993/1/27 92/03/0017

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Veröffentlicht am 27.01.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51c;
VStG §51e;
VStG §51i;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/03/0018

Rechtssatz

Ein Zuständigkeitsproblem wäre dann gegeben, wenn etwa eine gemeinsame Beratung oder Beschlußfassung einer Sache der Kammer und einer Sache des Einzelmitgliedes stattgefunden hätte. Allerdings ist die gemeinsame Durchführung einer mündlichen Verhandlung rechtswidrig. Das Gesetz bedroht jedoch eine solche Vorgangsweise nicht mit Nichtigkeit; sie erweist sich als Verfahrensmangel, der die Aufhebung des Bescheides nur dann nach sich zieht, wenn er von Relevanz ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030017.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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