Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/03/0010Rechtssatz
Die belBeh kann davon ausgehen, daß der Besch selbst sein Fahrzeug gelenkt hat, weil er nicht nur Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges ist, sondern sich auch nach dem Unfall bei seinem Fahrzeug aufgehalten hat, aus den Zeugenaussagen niemand anderer als der Besch als Lenker in Frage kam, und der Besch seiner Mitwirkungspflicht, konkrete Angaben über die andere Person, die das Fahrzeug gelenkt haben soll, zu machen nicht entsprach (Hinweis E 26.5.1989, 89/18/0043).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992030187.X01Im RIS seit
12.06.2001