RS Vwgh 1993/1/27 92/03/0187

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Veröffentlicht am 27.01.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §39;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/03/0010

Rechtssatz

Die belBeh kann davon ausgehen, daß der Besch selbst sein Fahrzeug gelenkt hat, weil er nicht nur Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges ist, sondern sich auch nach dem Unfall bei seinem Fahrzeug aufgehalten hat, aus den Zeugenaussagen niemand anderer als der Besch als Lenker in Frage kam, und der Besch seiner Mitwirkungspflicht, konkrete Angaben über die andere Person, die das Fahrzeug gelenkt haben soll, zu machen nicht entsprach (Hinweis E 26.5.1989, 89/18/0043).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030187.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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