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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1973 §360 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Maßnahme gemäß § 360 Abs 2 GewO 1973 - Mit dem mit Berufung bekämpften Bescheid wurden wegen Erfüllung der hiefür im § 360 Abs 2 GewO 1973 normierten Voraussetzungen in Ansehung des Betriebes des Beschwerdeführers Vorkehrungen vorgeschrieben. Damit steht aber auch das Tatbestandsmerkmal zwingender öffentlicher Interessen im Sinn des § 30 Abs 2 VwGG der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen (Hinweis B 18.8.1989, AW 89/04/0045). Abgesehen davon könnte aber der Beschwerdeführer durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung selbst im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof - insbesondere im Hinblick auf § 360 Abs 3 GewO 1973 - nicht die von ihm angestrebte Rechtsstellung erlangen, die vom erstbehördlichen Bescheid erfaßte Betriebsanlage ohne Beachtung der damit gemäß § 360 Abs 2 GewO 1973 verfügten Vorkehrungen betreiben zu dürfen.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:AW1992040061.A01Im RIS seit
27.01.1993