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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1993/01/11 AW 92/07/0040 1 Sollte die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allerdings dazu führen, daß zufolge Verstreichens der im angefochtenen Bescheid gesetzten Leistungsfrist dem Beschwerdeführer der Erfolg des erlassenen Auftrags durch Ersatzvornahme droht, läge darin eine gegenüber der derzeitigen Sachlage eingetretene Änderung des Sachverhaltes, welche eine neuerliche Antragstellung nach § 30 Abs 2 VwGG verfahrensrechtlich erlaubte.Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 WRG 1959 - Vor den gesetzten Leistungsfristen droht dem Bf die Ersatzvornahme nicht; hat seine Beschwerde Erfolg, fällt die Bedrohung weg, bleibt die Beschwerde aber erfolglos, könnte auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens am Erfüllungstermin des diesfalls aufrecht bleibenden angefochtenen Bescheides nichts ändern. Das mit der Ungewißheit vom Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verbunde Handlungsrisiko einem Bf abzunehmen, ist nicht Aufgabe des Rechtsinstitutes des § 30 Abs 2 VwGG. Dieses kann nur den behördlichen Vollzug des angefochtenen Bescheides durch Zwangsvollstreckung oder die Ausübung der einem Dritten eingeräumten Berechtigung während der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof hintanhalten.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Vollzug Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:AW1992070049.A01Im RIS seit
12.11.2001