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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8;Rechtssatz
Mit der Regelung des § 11 lit d EisenbahnG wird generell die im behördlichen Verfahren auftauchende Vorfrage, ob es sich bei einer Anlage um eine Eisenbahnanlage handelt, der Beurteilung der jeweils zur Entscheidung in der Hauptfrage zuständigen Behörde entzogen und deren Bindung an die vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorzunehmende Feststellung normiert. Durch diese Bindung wird die behördliche Zuständigkeit zur Durchführung des in der Hauptsache anhängigen Verfahrens und der Gang desselben maßgeblich bestimmt, womit auch die Rechtsstellung der Parteien des in der Hauptsache anhängigen Verfahrens entscheidend berührt wird. Wenn auch die Parteien des Hauptverfahrens aus § 11 EisenbahnG kein Recht ableiten können, die Entscheidung der Vorfrage selbst beim genannten Bundesminister zu beantragen (Hinweis B 29.11.1962, 1760/62), so besteht doch auf Grund der dargestellten Auswirkungen auf ihre Rechtsstellung die Möglichkeit, daß sie durch eine über die Vorfrage einmal bescheidmäßig getroffene Feststellung in ihren subjektiven Rechten verletzt werden können. Damit liegen aber gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG die Voraussetzungen für die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vor.
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteSachverhalt VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992030185.X01Im RIS seit
17.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.04.2011