RS Vwgh 1993/1/27 92/03/0003

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Veröffentlicht am 27.01.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

AVG §1;
GGSt §33 Abs3 Z1;
GGSt §72 Abs2 Z25;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Tatort der Übertretung nach § 33 Abs 3 Z 1 iVm § 42 Abs 2 Z 25 GGSt ist grundsätzlich der Ort, an dem das Lenken der Beförderungseinheit einer hiezu nicht berechtigten Person überlassen wurde. Tatort und Tatzeit dieser Übertretung werden meist mit Tatort und Tatzeit der Beanstandung des Lenkers des Fahrzeuges nicht ident sein. In der Regel wird davon ausgegangen werden können, daß das Überlassen des Fahrzeuges am Sitz des Unternehmens des Halters stattgefunden hat.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030003.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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