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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Tatort der Übertretung nach § 33 Abs 3 Z 1 iVm § 42 Abs 2 Z 25 GGSt ist grundsätzlich der Ort, an dem das Lenken der Beförderungseinheit einer hiezu nicht berechtigten Person überlassen wurde. Tatort und Tatzeit dieser Übertretung werden meist mit Tatort und Tatzeit der Beanstandung des Lenkers des Fahrzeuges nicht ident sein. In der Regel wird davon ausgegangen werden können, daß das Überlassen des Fahrzeuges am Sitz des Unternehmens des Halters stattgefunden hat.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992030003.X01Im RIS seit
20.11.2000