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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/03/0018Rechtssatz
Verweigert ein Fahrzeuglenker die Atemluftuntersuchung nach neuerlichem Lenken und nach neuerlicher Aufforderung ein zweites Mal, kann weder von einem Dauerdelikt noch von einem fortgesetzten Delikt gesprochen werden. Es liegen vielmehr verschiedene selbständige Taten iSd § 22 VStG vor, für welche nebeneinander Strafen zu verhängen sind (Hinweis E 28.9.1988, 88/02/0108).
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992030017.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014