RS Vwgh 1993/1/27 92/03/0268

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Veröffentlicht am 27.01.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Berufung richtet, gehört als Teil der Berufungserklärung zum wesentlichen Inhalt der Berufung. Die fehlende Bescheidbezeichnung ist somit kein gem § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähiges Formgebrechen. Der Umstand, daß der belBeh ohne gesetzlichen Auftrag einen Verbesserungsauftrag erteilte, vermag ein subjektives Recht des Bf auf Sacherledigung des außerhalb der ursprünglichen Rechtsmittelfrist ergänzten Rechtsmittels nicht zu begründen (Hinweis E 23.10.1986, 86/02/0087).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages (§61 AVG idF vor Nov BGBl 1982/199)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030268.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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