RS Vwgh 1993/1/28 92/04/0124

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Veröffentlicht am 28.01.1993
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Index

L71074 Gastgewerbe Sperrzeiten Sperrstunde Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §198 Abs2;
SperrV OÖ 1957 §3 Abs1 litc;
VStG §44a Z2;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt: am 28.1.1993 92/04/0129

Rechtssatz

Nach § 44a Z 2 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten. Obwohl im vorliegenden Fall im Schuldspruch auf Tatbestandselemente des § 198 Abs 2 GewO 1973, nämlich auf das Offenhalten und insbesondere auf das Gestatten eines weiteren Verweilens Bezug genommen wurde, wurde diese Bestimmung weder im erstbehördlichen Straferkenntnis noch im angefochtenen Bescheid als ein Teil der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift bezeichnet. Insoweit auf § 3 Abs 1 lit c OÖ SperrV, welche auf § 198 Abs 2 GewO 1973 verweist, Bezug genommen wurde, handelt es sich um einen in der Verordnung enthaltenen deklarativen Hinweis, nicht jedoch um die im gegebenen Zusammenhang als verletzt in Betracht kommende Gesetzesbestimmung des § 198 Abs 2 GewO 1973 (Hinweis E 10.12.1991, 91/04/0115 und 91/04/0201).

Schlagworte

Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040124.X02

Im RIS seit

20.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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