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L71074 Gastgewerbe Sperrzeiten Sperrstunde OberösterreichNorm
GewO 1973 §198 Abs2;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt: am 28.1.1993 92/04/0129Rechtssatz
Nach § 44a Z 2 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten. Obwohl im vorliegenden Fall im Schuldspruch auf Tatbestandselemente des § 198 Abs 2 GewO 1973, nämlich auf das Offenhalten und insbesondere auf das Gestatten eines weiteren Verweilens Bezug genommen wurde, wurde diese Bestimmung weder im erstbehördlichen Straferkenntnis noch im angefochtenen Bescheid als ein Teil der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift bezeichnet. Insoweit auf § 3 Abs 1 lit c OÖ SperrV, welche auf § 198 Abs 2 GewO 1973 verweist, Bezug genommen wurde, handelt es sich um einen in der Verordnung enthaltenen deklarativen Hinweis, nicht jedoch um die im gegebenen Zusammenhang als verletzt in Betracht kommende Gesetzesbestimmung des § 198 Abs 2 GewO 1973 (Hinweis E 10.12.1991, 91/04/0115 und 91/04/0201).
Schlagworte
Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992040124.X02Im RIS seit
20.09.2001