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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1989 §31;Rechtssatz
Die am verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend die Behebung eines Baubewilligungsbescheides gem § 68 Abs 4 Z 4 AVG beteiligte Gemeinde ist in ihrem als "Äußerung" bezeichneten Schriftsatz den Ausführungen des Bauwerbers beigetreten; sie ist daher nicht mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Ihre Gegenschrift war vielmehr - gleich einer verspätet erhobenen Beschwerde - als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis E 14.5.1991, 91/08/0035).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992060099.X07Im RIS seit
11.07.2001