Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ungeachtet der Frage, ob der über das Ansuchen um Widmungsbewilligung ergehende Bescheid auch dem antragstellenden Grundeigentümer zuzustellen ist, gilt er jedenfalls durch die Zustellung an den Baubewilligungswerber als erlassen (Hinweis E 22.10.1969, 1007/69, VwSlg 7667/A, E 26.5.1986, 86/08/0016 VwSlg 12157/A). Diese Partei ist zur Beschreitung des Rechtsweges gegen diesen Bescheid ungeachtet des Umstandes legitimiert, daß der (erforderliche) Antrag nicht von ihr, sondern vom Grundeigentümer gestellt wurde.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992060189.X02Im RIS seit
03.05.2001