RS Vwgh 1993/1/28 92/06/0189

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Veröffentlicht am 28.01.1993
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
BauO Stmk 1968 §2 Abs1;
BauO Stmk 1968 §3 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Ungeachtet der Frage, ob der über das Ansuchen um Widmungsbewilligung ergehende Bescheid auch dem antragstellenden Grundeigentümer zuzustellen ist, gilt er jedenfalls durch die Zustellung an den Baubewilligungswerber als erlassen (Hinweis E 22.10.1969, 1007/69, VwSlg 7667/A, E 26.5.1986, 86/08/0016 VwSlg 12157/A). Diese Partei ist zur Beschreitung des Rechtsweges gegen diesen Bescheid ungeachtet des Umstandes legitimiert, daß der (erforderliche) Antrag nicht von ihr, sondern vom Grundeigentümer gestellt wurde.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992060189.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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